AGB | von Arx Garten AG

Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


0 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus bei der Erstellung von Neuanlagen und für alle übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten und Lieferungen, ausgenommen Unterhaltsarbeiten. Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:
1. Individuelle Vertragsurkunde
2. Leistungsverzeichnis Werkvertrag
3. Pläne
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau 
5. Normen in der Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/ 318 aufgeführten Regeln gehen der entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor.
 • SIA 118
 • SIA 118/ 318
 • SIA 318
 • übrige Normen des SIA
 • übrige Normen anderer Fachverbände 

6. Schweizerisches Obligationenrecht



1 Werkvertrag
1.0 Abschluss
Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere dem Beginn mit der Ausführung der entsprechenden Arbeit, abgeschlossen. Die AGB JardinSuisse gelten, sofern sie vereinbart worden sind.

 

1.1 Ausschreibung/Leistungsverzeichnis

Der Bauherr erhält bei einer Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die auszuführenden Leistungen. Die gewünschten Materialien, deren Qualität, der Verwendungszweck und -ort, die Verlege- und Einbauart sind im Leistungsverzeichnis angegeben.
1.2 Angebot
Das Angebot des Unternehmers bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist statuiert wird, während 30 Tagen nach Einreichung verbindlich. Bei Terminverpflichtungen von relevanten Baustoffen und Pflanzen ist die Beschaffungsdauer zu berücksichtigen. 
1.3 Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. 
1.3.1 Pflichten des Unternehmers:
Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: 
• Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Bauherrn unverzüglich zu melden. 
•  Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterias werden dem Bauherrn auf Verlangen angegeben.

• Der Unternehmer legt dem Bauherrn Rechenschaft ab über die Verwendung von bauseits vorhandenen Materialien

1.3.2 Pflichten des Bauherrn: 

Der Bauherr hat insbesondere folgende Pflichten: 
• Der Bauherr ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden Werkleitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in den Ausführungsunterlagen fest. 
• Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne werden dem Unternehmer durch den Bauherrn zur Verfügung gestellt. 
• Der Bauherr überprüft die bauseits gelieferten Materialien und Pflanzen auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert deren Zustand und Menge.
• Der Bauherr markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungfixpunkte. 
• Der Bauherr stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer, diese Unterlagen zu beschaffen. 

• Der Bauherr ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern.

2 Vergütungsregelungen
2.1 Leistungen
Die Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung des Werkes gehören, werden im Werkvertrag festgehalten. 
2.2 Vergütungsarten
Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden. 


Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag) 
Global- oder Gesamtpreis für eine einzelne Leistung

Pauschalpreis: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag)
Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag)
Regiepreis: Preis nach Aufwand (siehe 2.3)
per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können.
Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen:
• Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet gemäss Tarif „JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“. 
• Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von JardinSuisse massgebend. 
• Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten.
• Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
2.3 Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand)
Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.) werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen dem Bauherrn übergeben. 
Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten folgende Grundsätze: 
• Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Zufahrtskosten werden separat verrechnet.
• Die Benützung von Handwerkzeug ist in den Lohnansätzen inbegriffen.
• In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen werden zusätzlich verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet.
• Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet.
• Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regiearbeiten. Für Schäden, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen von unter seiner Aufsicht ausgeführten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung. 
• Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel anzubringen.



3 Bestellungsänderung
3.1 Änderungsrecht des Bauherrn
Bei Einheitspreisverträgen kann der Bauherr vom Unternehmer verlangen, Leistungen aus dem Werkvertrag auf andere Art, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht auszuführen. Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, kann der Bauherr ebenfalls ausführen lassen. Bedingung für alle Bestellungsänderungen ist, dass sich der Gesamtcharakter des Werkes nicht verändert. Vereinbarte Leistungen, auf welche der Bauherr verzichtet, dürfen nicht von Dritten ausgeführt werden. Gesamtpreisverträge können nur in Ausnahmefällen und in schriftlicher Form geändert werden. Bestellungsänderungen müssen frühzeitig bekanntgegeben werden, damit Vorbereitung und Ausführung nicht beeinträchtigt werden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Fristen. 
3.2 Vergütungsregelung bei Bestellungsänderung
Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch die Bestellungsänderung nutzlos werden, sind dem Unternehmer zu entschädigen. 



4 Bauausführung
4.1 Fristen
Die Arbeiten müssen bis zum im Werkvertrag vereinbarten Termin ausgeführt sein. Bauherr und Unternehmer haften gegenseitig für allfällige Schäden aus Fristüberschreitungen, die sie selbst verschulden. 
4.2 Ausführungsunterlagen
Der Bauherr stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten. 
4.3 Schutz- und Fürsorgemassnahmen
Der Unternehmer trifft bis zur Abnahme die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebotenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum des Bauherrn und Eigentum Dritter.
4.4 Absteckung
Der Bauherr nimmt die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und markiert die Nivellierungsfixpunkte. Die für das Werk notwendigen Absteckungen übernimmt der Unternehmer.
4.5 Bauplatz und Zufahrt 
Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Bauherr die notwendigen Grundstücke, Zugangsstrassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung. Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer. Dem Bauherrn gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an den Unternehmer über. 
4.6 Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtungen werden vom Unternehmer erstellt. Die Einrichtungen werden unter Einhaltung der geltenden Vorschriften betriebsbereit gehalten während der Arbeitsausführung. 
4.7 Energie, Wasser, Abwasser
Der Bauherr sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich.
4.8 Werkstoffe
Die Werkstoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen, bzw. bei Fehlen solcher, den anerkannten Normen entsprechen. Schreibt der Bauherr bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/ oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/ oder Lieferanten sind. Schreibt der Bauherr jedoch offensichtlich ungeeignete Werkstoffe und/ oder Lieferanten vor, die offensichtlich nicht im Stande sind, mängelfreien Werkstoff zu liefern, so muss der Unternehmer abmahnen. 
4.9 Muster
Der Unternehmer liefert dem Bauherrn auf sein Verlangen Muster der Baustoffe. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, werden diese vom Bauherrn vergütet. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden. 
4.10 Materialvorräte
Der Unternehmer beschafft ausreichend Vorräte der zu verwendenden Materialien. Der Bauherr bevorschusst den Kaufpreis und übernimmt zusätzliche Lagerungskosten. 
4.11 Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Falls der Bauherr die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordannt verursacht hat. Schreibt der Bauherr dem Unternehmer jedoch einen

Unterakkordanten vor, der offensichtlich nicht im Stande ist, ein mängelfreies Werk herzustellen, weil ihm offensichtlich die nötigen Fachkenntnisse, technischen Gerätschaften oder Hilfsmittel, personelle Ressourcen etc. fehlen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen



5 Ausmass und Zahlungsmodalitäten
5.1 Ausmassbestimmungen
Die Mengen der erbrachten Leistungen werden, je nach Vereinbarung, nach dem tatsächlichen oder dem plangemässen Ausmass berechnet.  

5.2 Abschlagszahlungen
5.2.1 Einheitspreisvertrag
Bei der Ausführung von Neuanlagen, Umänderungen und allen übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten ist der Unternehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen (Akonto) im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden.
• Die Abschlagszahlungen erfolgen innert 30 Tagen nach Einreichung des Zahlungsbegehrens. 
• Skonti und Rabatte sind nur zulässig, wenn sie im Werkvertrag vereinbart wurden.
5.2.2 Gesamtpreisvertrag
Bei Gesamtpreisverträgen können monatlich angemessene Teilzahlungen in Rechnung gestellt werden. 
5.2.3 Regiepreise
• Regiearbeiten werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungen müssen innert 30 Tagen rein netto ohne Rückbehalt erfolgen. 
• Die Mehrwertsteuer ist in den Regiepreisen nicht enthalten. Sie wird in Angeboten und Abrechnungen offen ausgewiesen. 
• Für Regiearbeiten werden in der Regel keine Rabatte gewährt.
• Wurde in einem Werkvertrag ein Preisnachlass auf dem Abrechnungsbetrag vereinbart, so gilt dieser nur nach ausdrücklicher Vereinbarung auch für Regiearbeiten.
5.3 Rückbehalt
Der Rückbehalt dient dem Bauherrn als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers bis zur Abnahme des Werkes. Der Rückbehalt beträgt 10% des Leistungswertes, sofern dieser Wert unter Fr. 300’000.- liegt. Wird dieser Betrag überschritten, beläuft sich die Summe des Rückbehaltes auf 5%, mindestens aber Fr. 30’000.-. Fällig wird der rückbehaltene Betrag entweder bei der Abnahme des Werkes und der Übergabe der Schlussabrechnung oder der Leistung einer anderen gleichwertigen Sicherheit ( z.B. Baugarantieversicherung). 
5.4 Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung des Unternehmers ist eine Aufstellung sämtlicher erbrachten Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen. Sie erfolgt bei Einheitspreisverträgen aufgrund der endgültigen Ausmasse. Die Schlussabrechnung ist zu prüfen und innert 30 Tagen zu bezahlen. Regiearbeiten können monatlich abgerechnet werden und werden deshalb in der Schlussabrechnung nicht erfasst. Wurde die Rechnungsstellung für bestimmte Regiearbeiten unterlassen, so ist diese Rechnung gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einzureichen. 



6 Abnahme des Werkes und Mängelhaftung
6.1 Abnahme
Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Bauherrn über. Die Abnahme erfolgt innert Monatsfrist nach Anzeige des Unternehmers. Wird das Werk vom Bauherrn in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen. Die Abnahme wird von Bauherr und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Bauherr die Mitwirkung unterlässt. Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen. Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen erfolgt innert Wochenfrist, bei Rasen- und Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt. Ist der Unternehmer hierfür mit den Pflegearbeiten beauftragt, erfolgt die Abnahme nach Ablauf der Pflegevereinbarung.
6.2 Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs- Wandelungs- und Schadenersatzrecht).

Hinsichtlich der Haftung des Unternehmens für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Baugrunds oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Spähre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen.

Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt dr Unternehmer für maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist

 


Von der Haftung ausgeschlossen sind: 
• Mängel durch Elementarereignisse;
• Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden;
• Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
• Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; 
• Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;
• Auftreten von Fingerhirse, Blacke und Hahnenfuss bei Neuansaaten; 
• Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert  wurden;

• Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt.

• Der Eintrag von Flugsamen.

• Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat. 
6.3 Verjährung
Mit dem Tag der Abnahme des Werkes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Für die folgenden Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innert welcher die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen sind.

•Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Weisen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09,200

• Sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzungen gemäss NPK 184 D/09 300;

• Sämtliche Pflegearbeiten Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gemäss NPK D/09 400

• Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184 D/09, 700.

Für die übrigen Gärtnerwerke gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren. Während der ersten zwei Jahre kann der Bauherr auftretende Mängel jederzeit rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen Mängelrüge während der ersten zwei Jahre besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Doch hat der Bauherr, der einen solchen Mangel nicht sofort nach der entdeckten Mangels hätte vermieden werden können. NAch Ablauf der zweijährigen Rügefrist sind die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

 

Beendigung des Werkvertrages

7.1 Rücktrittsrecht
Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist. 



8 Schlussbestimmungen

Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz der von Arx Garten AG.

AGB | von Arx Blumen GmbH

Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

 

1 Blumeninfo

Blumen sind ein Saisonprodukt. Daher ist nicht immer die ganze Vielfalt erhältlich.Entsprechend sind die abgebildeten Sträusse der jeweiligen Jahreszeit angepasst. Das Sortiment wird sechsmal pro Jahr gewechselt. Dennoch können wir nicht immer gewährleisten, dass die einzelnen Blumen jederzeit erhältlich sind, insbesondere bei kurzfristigen Bestellungen. Ein Strauss kann daher in natura etwas anders aussehen als auf der Abbildung. Doch jeder Strauss ist ein Werkstück, das individuell und frisch zusammengestellt wird und der Abbildung in Form und Farbe möglichst entspricht.


2 Preise
Blumenpreise unterliegen naturgemäss saisonalen und regionalen Schwankungen.


3 Mehrwertsteuer
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich allesamt inkl. Mehrwertsteuer.


4 Lieferbedingungen
4.1 Lieferdatum

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich am gewünschten Tag.Ausnahmen:Sonn- und Feiertage: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen können an Sonn- und öffentlichen Feiertagen keine Lieferungen ausgeführt werden.Muttertagsbestellungen werden in der Regel am Samstag vor Muttertag ausgeführt. Aufträge, die am Samstag nach 16 Uhr bestellt werden, können zum Teil erst am Montag überbracht werden.Fällt der Valentinstag (14. Februar) auf einen Sonntag, so können Valentinsaufträge bereits ab Samstag, 13. Februar, überbracht werden. Damit kann von Arx Blumen & Garten auch in solchen Jahren eine möglichst effiziente und erfolgreiche Auftragsausführung aller Valentinsaufträge garantieren.


4.2 Auslieferung des Blumengrusses

Wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin an der Lieferadresse nicht anzutreffen ist, versucht der Blumenbote, den Blumengruss bei einer Drittperson, die für die Weiterleitung an den Empfänger bzw. die Empfängerin geeignet scheint, abzugeben (z.B. Nachbar, Receptionist, Beerdigungsinstitut, usw.). Falls das ebenfalls nicht gelingt, nimmt er die Blumen wieder mit und hinterlässt eine Benachrichtigungskarte.


4.3 Richtigkeit der Lieferadresse

Bitte vergewissern Sie sich in Ihrem eigenen Interesse, dass die uns angegebene Lieferadresse samt Telefonnummer richtig und vollständig ist. Für allfällige Verspätungen oder Nicht-Lieferungen infolge unkorrekter oder unvollständiger Adressen können wir keinerlei Haftung übernehmen.


4.4 Bei Krankenhauslieferungen sind nach Möglichkeit Abteilung und Zimmernummer anzugeben. Bei Hotellieferungen bitten wir, uns möglichst die Zimmernummer und den Namen, unter welchem die Empfängerin bzw. der Empfänger im Hotel eingetragen ist, anzugeben (Gruppe, Ehepaar usw.). 

 

4.5 Bei einer Bestellung mit Zahlungsart Rechnung wird vor der Bearbeitung der Bestellung eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Wir behalten uns das Recht vor, die Bestellung zu stornieren oder den Auftraggeber oder die Auftraggeberin  zu kontaktieren damit der offene Betrag mit einer anderen Zahlungsart beglichen werden kann.


5 Auftragsbestätigung
5.1 Wir bestätigen Ihnen jeden Onlineshop-Auftrag innerhalb kurzer Zeit via E-Mail. Die Bestätigung enthält detaillierte Informationen über das gekaufte Produkt, Kaufpreis, Absender- bzw. Lieferadresse. Sollten Sie keine Auftragsbestätigung erhalten, kontaktieren Sie bitte unseren Kundendienst via Email: kundendienst@vonarxblumen.ch, Telefon: 0041 62 213 06 00

 

5.2 Nachträgliche Änderungen oder Annullationen

Bei kurzfristigen Änderungen bereits ausgeführter Aufträge bzw. bei Annullationen können allenfalls Kosten entstehen.


6 Datenschutz
Für von Arx Blumen & Garten hat die Wahrung Ihrer Privatsphäre absolute Priorität. Wir sind bestrebt, Ihnen ein Höchstmass an Datenschutz und Sicherheit zu garantieren. Wir verwenden Ihre persönlichen Daten nur dazu, Ihre Bestellungen abzuwickeln. Ihre Email-Adresse und Ihre persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. In unserem Online-Shop wird die Bestellung über ein Bestellformular abgewickelt. Die darin eingetragenen Informationen werden für die Auslieferung Ihrer Bestellung, für die Auftragsbestätigung und – sofern notwendig – für Rückfragen an Sie verwendet. Sie sind jedoch nicht dafür gedacht, um damit zu handeln. Ihre Kreditkartenangaben werden nicht gespeichert. Sie werden am Ende eines Bestellvorgangs über eine verschlüsselte Verbindung direkt an die Kreditkartenunternehmen übermittelt und validiert.

 

 

7 Urheberrecht | Nutzungsrecht

Alle Inhalte unserer Onlineseiten, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Florale Werke und Installationen an Events und Ausstellungen dürfen Fotografiert werden, jedoch dürfen diese Bilder nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung kommerziell verwendet oder veröffentlicht werden. Das Urheberrecht all unserer Werke  liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei der von Arx Blumen GmbH.

 


8 Gesetzliche Feiertage
An folgenden gesetzlichen Feiertagen bleibt unser Blumengeschäft geschlossen: Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnahm, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten: 25./26. Dezember, Neujahr: 1./2. Januar


Für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Blumenbestellung steht Ihnen unser Kundendienst jederzeit gerne zur Verfügung.

kundendienst@vonarxblumen.ch  | Telefonnummer 0041 62 213 06 00


Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz der von Arx Blumen GmbH.